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Satzung

des Vereins "Festung Grauerort e.V."

 

gegründet am 02.12.1997

                                                                             gegründet 02.12.1997


§ 1                Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 No. 1      Der Verein führt den Namen „Festung Grauerort e.V.“

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nr. 100444 eingetragen.

§ 1 No. 2      Der Verein hat seinen Sitz in Stade, OT Bützfleth.

§ 1 No. 3      Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1 No. 4      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 1 No. 5      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2                Zweck des Vereins

§ 2 No. 1      Zweck des Vereins ist

 die Förderung von Kunst und Kultur,

 die die Förderung des Denkmalschutzes und der                 

 Denkmalpflege sowie die Förderung der Heimatpflege.

                           Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

                           die Instandhaltung, Unterhaltung, Wiederherstellung und  Ausstattung der Festung Grauerort,

                          die Herrichtung und Unterhaltung des Denkmals Festung Grauerort als für Besucher zugängliche Kulturstätte,

                          die Durchführung von fachlichen Veranstaltungen im Sinne der Pflege der historischen Bezüge.

§ 2 No. 2      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie   

                          eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 No. 3      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 No. 4      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 No. 5      Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

                     Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits – oder Zeitaufwand ( pauschale ) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§ 3                Erwerb der Mitgliedschaft

                      Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 4                Beendigung der Mitgliedschaft

                        Die Mitgliedschaft endet         

                        a)        mit dem Tod des Mitglieds,

                        b)        durch freiwilligen Austritt,

                        c)        durch Streichung von der Mitgliederliste,

                        d)       durch Ausschluss aus dem Verein,

                        e)        bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

                      Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

                      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

                      Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5                Mitgliedsbeiträge

                        Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

                        Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6                 Organe des Vereins

                        a)        der Vorstand

                        b)        die Mitgliederversammlung

§ 7                 Der Vorstand

                          Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

 

                        a)        dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden

                        b)        dem Stellvertretenden Vorsitzenden /

                                   der Stellvertretenden Vorsitzenden

                        c)        dem Kassenwart / der Kassenwartin

                        d)       dem Schriftführer / der Schriftführerin

                        e)        einem Beisitzer / einer Beisitzerin.

 

                         Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch

                         zwei Mitglieder des in § 7 Abs. 1 der Satzung genannten Vorstands,

                         darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.

                             

                         Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist 

                         unzulässig.

 

§ 8                 Amtsdauer des Vorstandes

                          Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer 

                                von drei Jahren, vom Tage der Wahl an, gerechnet. Er bleibt

                                jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

                          Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode

                                aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen

                                der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des

                                Ausgeschiedenen.

 

§ 9                 Beschlussfassung des Vorstands

                          Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in             

                                 Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom

                                 Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder

                                 telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine

                                 Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung

                                 der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist

                                 beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder,

                                 darunter der 1. Vorsitzende oder der Stellvertretende

                                 Vorsitzende,  anwesend sind. Bei Beschlussfassung

                                 entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

                                 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der

                                 Vorstandssitzung.

 

                          Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen

                                 Abwesenheit der Stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse

                                 des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und

                                 vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

                          Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder

                                 fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder

                                 ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung

                                 erklären.

 

§ 10               Die Mitgliederversammlung

                           In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – 

                                 auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

 

                          Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende

                                Angelegenheiten zuständig:

 

                          a)        Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

                                     Entlastung des Vorstandes.

b)        Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des

           Jahresbeitrages.

c)        Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d)        Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über

           die Auflösung des Vereins.

e)        Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 11               Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die

        ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom

        Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch

        schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung

        einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der

        Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben

        gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom

        Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse

        gerichtet hat. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12               Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

                          Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen

                                Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem

                                anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied

                                anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

                          Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht

                                anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen

                                Protokollführer.

 

                           Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die

                                 Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein

                                 Drittel der bei der Abstimmung anwesenden

                                 stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

                           Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der

                                 Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung

                                 der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt 

                                 die Mitgliederversammlung.

 

                          Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist

                                 unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

                          Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit

                                einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;

                                Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der

                                Satzung ( einschließlich des Vereinszwecks ) ist jedoch eine

                                Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen,

                                zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel

                                erforderlich.

 

                          Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein

                                 Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

                                 erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,

                                 welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

                          Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

                                  aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und

                                  dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende

                                  Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die

                                  Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

                                  die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die

                                  einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der

                                  Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde

                                  Bestimmung anzugeben.

 

§ 13               Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

                            Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der

                                  Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen,

                                  dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die

                                  Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat

                                   zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung

                                   entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung

                                   der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung

                                   gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur

                                   Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der

                                   abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

                             Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die

                                   Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur

                                   beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit

                                  der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14               Außerordentliche Mitgliederversammlungen

                            Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche

                                   Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen

                                   werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder

                                   wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder

                                   schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom

                                   Vorstand verlangt wird.

                            Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die

                                    §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

 

§ 15               Auflösung des Vereins

§ 15 Nr. 1             Die Auflösung des Vereins kann nur in einer

                                    Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten

                                    Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die

                                    Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der

                                    1. Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende

                                    gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die

                                    Vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall,

                                    dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird

                                    oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 15 Nr. 2               Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

                                     Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt

                                     Stade zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst

                                     und Kultur oder die Förderung des Denkmalschutzes und

                                     der Denkmalspflege oder die Förderung der Heimatpflege.

 

Stade-Bützfleth, Beschluss der Mitgliederversammlung am  17.04.2015.