des Vereins "Festung Grauerort e.V."
gegründet am 02.12.1997
gegründet 02.12.1997
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 No. 1 Der Verein führt den Namen „Festung Grauerort e.V.“
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nr. 100444 eingetragen.
§ 1 No. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Stade, OT Bützfleth.
§ 1 No. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 No. 4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 1 No. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 No. 1 Zweck des Vereins ist
die Förderung von Kunst und Kultur,
die die Förderung des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege sowie die Förderung der Heimatpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
die Instandhaltung, Unterhaltung, Wiederherstellung und Ausstattung der Festung Grauerort,
die Herrichtung und Unterhaltung des Denkmals Festung Grauerort als für Besucher zugängliche Kulturstätte,
die Durchführung von fachlichen Veranstaltungen im Sinne der Pflege der historischen Bezüge.
§ 2 No. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 No. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 No. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 No. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits – oder Zeitaufwand ( pauschale ) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden /
der Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart / der Kassenwartin
d) dem Schriftführer / der Schriftführerin
e) einem Beisitzer / einer Beisitzerin.
Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Mitglieder des in § 7 Abs. 1 der Satzung genannten Vorstands,
darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von drei Jahren, vom Tage der Wahl an, gerechnet. Er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode
aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen
der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom
Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder
telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung
der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. Vorsitzende oder der Stellvertretende
Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen
Abwesenheit der Stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse
des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und
vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied –
auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des
Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch
schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben
gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet hat. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht
anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen
Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung
der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt
die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der
Satzung ( einschließlich des Vereinszwecks ) ist jedoch eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen,
zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel
erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein
Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,
welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die
Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die
einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde
Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen,
dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat
zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur
Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die
Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur
beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit
der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
§§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der
1. Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
Vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall,
dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt
Stade zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst
und Kultur oder die Förderung des Denkmalschutzes und
der Denkmalspflege oder die Förderung der Heimatpflege.
Stade-Bützfleth, Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.04.2015.